Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW
HWVO NRW§ 24 Rechnungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/24#abs-1 (1) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWVO%20NRW/24#abs-2 (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 HWVO NRW →
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